Aufgenommene Schüler*innen 2025/26 – Weiterer Ablauf

Die vorläufige Zuweisung des Schulplatzes gilt unter der Bedingung als verbindlich, als dass zum Zeitpunkt der Aufnahme die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen erfüllt werden. Sollten die gesetzlichen Aufnahmevoraussetzungen nicht erfüllt sein, ist eine Aufnahmeprüfung (Dienstag, 1. Juli 2025 bzw. Mittwoch, 2. Juli 2025) abzulegen. Zur Feststellung, ob eine Aufnahmeprüfung abzulegen ist, ersuchen wir Sie, bis spätestens Montag, 30. Juni 2025, 12:00 Uhr eine Interimsbestätigung zu übermitteln.

 

Unterstufe: Es ist nicht erforderlich, die von der derzeit besuchten Schule ausgestellte Interimsbestätigung vorzulegen, wenn nur Sehr gut und Gut aufscheinen. In Fällen wo ein Befriedigend in der Interimsbestätigung aufscheint, ist diese am WRG vorzulegen.

Für die Oberstufe muss die Interimsbestätigung in jedem Fall vorgelegt werden.

 

Das Jahreszeugnis ist am Freitag, 04.07.2025, 12.00 Uhr im Original an unserer Schule vorzulegen.

Sollte es Ihnen aus triftigen Gründen nicht möglich sein den Vorlagetermin des Jahreszeugnisses einzuhalten, ist eine Fristerstreckung nach vorheriger Absprache möglich.

Wird die vorläufige Zuweisung des Schulplatzes NICHT angenommen, so ist dies der Schulleitung mit dem dafür vorgesehenen Abmeldeformular unverzüglich mitzuteilen.

Sie werden darüber in Kenntnis gesetzt, dass im Fall der Abmeldung die Anmeldung an einer weiteren Schule – ausgenommen an allgemeinbildenden Pflichtschulen – nur im Ausnahmefall und nur im Einvernehmen zwischen der Abmeldeschule und der neuen Anmeldeschule erfolgen kann.

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Gerhard Klampfer

Direktor